Satzung des Bürgervereins Dölitz
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Dölitz e. V.“.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister Leipzig eingetragen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
( 1 ) Der Verein ist unpolitisch, an keine Konfession und keine Partei gebunden.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigter Zwecke“ des § 51 ff AO in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Zweck des Vereins ist in Übereinstimmung mit Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommenssteuer – Durchführungsverordnung:
– die Förderung von Kultur und Ortsgeschichte,
– die Förderung des Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutzes in Dölitz,
( 4 ) Die Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger, öffentlicher Veranstaltungen zur Ortsgeschichte von Dölitz, die Mitwirkung an Konzepten zur AGRA–Entwicklung und die Durchführung von regelmäßigen Führungen zu Themen, die den Ort Dölitz betreffen.
( 5 ) Wirkungsbereich des Vereins ist der Stadtteil Dölitz. Der Verein steht jedoch allen interessierten Menschen offen, die sich die Ziele der Satzung zu Eigen machen. Die Vereinszwecke können in Zusam-menarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen u. a. verwirklicht werden, die innerhalb und außerhalb Leipzigs für ähnliche Zwecke wirksam sind.
( 6 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 7 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 8 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz von Auslagen.
§ 3 Erwerb von Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
( 2 ) Als förderndes Mitglied, d. h. Mitglied ohne feste Beitragspflicht und ohne Stimmrecht, kann nach Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, wer dem Verein Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Leistungen erbringt.
( 3 ) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet bei seiner nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Die Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
( 4 ) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
( 5 ) Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Liquidation,
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Ausschluss aus dem Verein.
( 2 ) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine, an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
( 3 ) Der Vorstand kann ein Mitglied, dass in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht, aus dem Verein ausschließen. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
( 1 ) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
( 2 ) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
( 1 ) Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung,
– die Kassen- und Rechnungsprüfer.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zu bestimmten Schwerpunktthemen und Projekten zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüsse bilden. Arbeitsgruppen und Fachausschüsse üben gegenüber dem Vorstand beratende Funktion aus und besitzen Vorschlagsrecht. Sie sind keine Organe im Sinne des BGB.
§ 7 der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem / der Vorsitzenden,
– dem / der Stellvertreter / Stellvertreterin
– dem / der Schatzmeister / Schatzmeisterin.
( 2 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wahlveranstaltungen sind als solche anzukündigen. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer 50% der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder werden in offener Abstimmung Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Schatzmeister/in bestimmt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dieses mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Dieser Beschluss ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des abgerufenen Vorstandsmitglieds.
( 3 ) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Vereins endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen, was in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
( 4 ) Der Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig und in diesem Rahmen berechtigt, soweit diese nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:
– Verwaltung des Vermögens, Erstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, jährliche Rechenschaftslegung über die Finanzlage,
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung deren Tagesordnung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere Führung sich daraus ergebender Geschäfte,
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
– Bestellung und Betreuung von Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüssen und deren Leitern,
– Planung, Organisation und Sicherung der Durchführung von Projekten und Vorhaben, die dem Vereinszweck dienen.
( 5 ) Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der / die Vorsitzende, der / die Stellvertreter/in und der / die Schatzmeister/in. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
( 6 ) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzern wählen, die zusammen mit dem gesetzlichen Vorstand den erweiterten Vorstand bilden. Die Beisitzer sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
( 7 ) Alle Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstands. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1.500,00 außerdem der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese kann durch Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Zustimmung der Mitglieder herbeigeführt werden.
( 8 ) Vorstand und erweiterter Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
( 9 ) Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
( 10 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes einberufen werden. Beschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Über einen telefonisch gefassten Beschluss ist eine nachträgliche Niederschrift anzufertigen und von den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes abzuzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium für alle den Bürgerverein Dölitz betreffenden Angelegenheiten. Mit Ausnahme der Fördermitglieder hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
( 2 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund dies schriftlich verlangen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung soll durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter einberufen werden.
( 4 ) Jedes Mitglied kann einen Antrag zur Tagesordnung stellen, dies ist schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
( 5 ) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich Gegenteiliges beschließt.
( 6 ) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden bzw. seinem Vertreter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 7 ) Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
( 8 ) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Bürgervereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
( 9 ) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung fordert.
( 10 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Beschlussfassung über die Satzung des Vereins, deren Änderung sowie über die Auflösung des Vereins,
– Beschlussfassung über alle Vorhaben, Absichten und Maßnahmen, die laut Satzung vom Vorstand nicht entschieden werden können,
– Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
– Festsetzung der Beitragshöhe, des Beitragszeitraumes und der Beitragsfälligkeit in der Finanzordnung,
– Genehmigung des Wirtschaftsplans auf Vorschlag des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechenschaftslegung des Vorstandes über die Finanzlage, Billigung von Rechtsgeschäften mit einem Finanzwert von über € 1.500,00, Entlastung des Vorstandes,
– Einsetzung von Liquidatoren bei Auflösung des Vereins
§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung
( 1 ) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
( 2 ) Die Kassen- und Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei ein Kassen- und Rechnungsprüfer nicht gleichzeitig das Amt eines Vorstandsmitgliedes ausüben darf. Wiederwahl ist zulässig. Ein weiteres Vereinsmitglied wird auf die gleiche Dauer als Ersatzkassenprüfer gewählt.
§ 10 Auflösung des Vereins
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
( 2 ) Die Auflösung des Vereins kann von einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
( 3 ) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
( 4 ) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Einrichtung der Jugendhilfe.
Dölitz, den 20.11.2006
Satzung als pdf-Datei: Satzung des Bürgervereins Döelitz
Mitgliedsantrag als pdf-Datei: Mitgliedsantrag